ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
FÜR WERKLIEFERUNGSVERTRÄGE


Inhaltsverzeichnis:
I. Vorbemerkungen
II. Anwendungsbereich, Begriffe und Definitionen
III. Vertragsgrundlagen
IV. Leistungsumfang
V. Vollmachten
VI. Ausführungsunterlagen
VII. Angebote/ Angebotsbindefrist
VIII. Prüf- und Warnpflicht
IX. ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften und Ausländerbeschäftigung
X. Weitergabe von Leistungen
XI. Überprüfung des AN oder der Subunternehmer
XII. Aufzeichnungen
XIII. Änderung von Preisen, zusätzliche Leistungen
XIV. Änderung der Leistungsfrist
XV. Zahlung, Skonto, Aufrechnung
XVI. Vorläufige Abrechnung und Zahlung bei unvorhergesehener Unterbrechung
XVII. Verzug und Vertragsstrafen bei Verzug
XVIII. Schutzrechte
XIX. Rücktritt vom Vertrag
XX. Übernahme, Gewährleistung
XXI. Schadenersatz, Beweislastumkehr
XXII. Sicherstellung
XXIII. Zessionsverbot/Verpfändungsverbot
XXIV. Geschäftsgeheimnisse, Verschwiegenheit, Compliance
XXV. Baustellenordnung
XXVI. Reinhalten der Arbeitsstätte
XXVII. Abfallwirtschaft, Gefahrengut, Umwelt
XXVIII. Firmen- und Werbetafeln
XXIX. Fahrtkosten, Wartezeiten
XXX. Versicherungen
XXXI. Material- und Qualitätsprüfung
XXXII. Sanktionsklausel
XXXIII. Rechtswahl, Gerichtsstand


Anhang 1:
Arbeitnehmervorschriften und Ausländerbeschäftigung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, inklusive dem Anhang 1 (Arbeitnehmervorschriften), wurden besprochen und werden vom AN vollinhaltlich anerkannt.


I. Vorbemerkungen
(1) Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Weiteren als AGB bezeichnet) sind die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 in der zur Angebotsabgabe aktuellen Fassung.
(2) Die neben den Überschriften in Klammer angeführten Zahlen beziehen sich auf die Punktation der ÖNORM B 2110.
(3) Die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 gelten als vereinbart, soweit sie nicht durch die nachfolgenden
Bestimmungen oder durch individuelle, schriftliche Vereinbarungen abgeändert, werden.

II. Anwendungsbereich
(1) Die unter Pkt. III angeführten Vertragsgrundlagen, sowie die vorliegenden AGB gelten uneingeschränkt für alle Aufträge bzw. Zusatzaufträge, Haupt-, Neben- und Regieleistungen – des im Briefkopf angeführten Unternehmens als Auftraggeber (weiters als AG bezeichnet) mit ihren Auftragnehmern (weiters als AN bezeichnet) auch bei stillschweigender Annahme eines Anbotes. Auch ohne wiederholende Berufung auf die AGB werden zukünftige Nachtrags-, Zusatz- oder Folgeaufträge mit dem AN ausschließlich auf Grundlage dieser AGB geschlossen.
(2) Für die verwendeten Begriffe gelten die Definitionen der ÖNORM B 2110 und ÖNORM A-2050.
Als Bauherr wird der Auftraggeber des im Briefkopf angeführten Unternehmens bezeichnet.

III. Vertragsgrundlagen
(1) Vertragsgrundlagen sind:
a) das Auftragsschreiben, der Werkvertrag oder eine sonstige schriftliche Vereinbarung, durch die das Vertragsverhältnis zustande gekommen ist
b) das Verhandlungsprotokoll samt Beilagen (Bauzeitplan, Zahlungsplan,…)
c) das mit den vereinbarten Preisen versehene Leistungsverzeichnis
d) die sonstigen zwischen AG und Bauherrn vereinbarten Vertrags- und Geschäftsbedingungen in sinngemäßer Anwendung
e) die gegenständlichen AGB samt der darin bezeichneten ÖNORMEN für Begriffsdefinitionen
f) die einschlägigen technischen und rechtlichen ÖNORMEN (insbes. ÖNORM B 2110) in der zur Zeit der Angebotsabgabe gültigen Fassung, bei Fehlen die entsprechende DIN
g) die projektgegenständlichen baubehördlichen Bescheide und Genehmigungen
h) die dem AN vom AG übergebenen und die beim AG aufliegenden Planunterlagen
i) die Baustellenordnung
Bei Widersprüchen, bei unterschiedlichen Begriffsdefinitionen und allfälligen Auslegungsdifferenzen sind die Vertragsgrundlagen in absteigender Reihenfolge verbindlich
(2) Änderungen der Vertragsgrundlagen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
(3) Der AN bestätigt, dass er diese Geschäfts- Bedingungen gelesen und genehmigt hat, sowie allfällige Unklarheiten beseitigt wurden und erklärt seine eigenen Geschäftsbedingungen für nicht anwendbar.

IV. Leistungsumfang
(1) Der Leistungsumfang des AN ergibt sich aus dem Auftragsschreiben, dem Leistungsverzeichnis, der Leistungsbeschreibung und den Plänen.
(2) Der AN ist weiters verpflichtet, die sein Gewerk betreffenden Unterlagen, die zur Erstellung der Fertigstellungsanzeige /Einholung der Benützungsbewilligung erforderlich sind, rechtzeitig, spätestens zum Zeitpunkt der Übergabe des Gewerks an den Bauherrn, an den AG zu übermitteln. Die Schlussrechnung wird erst nach vollständiger Vorlage dieser Unterlagen an den AG zur Zahlung fällig.
(3) Der AN hat auf Einladung des zuständigen Bauleiters mit diesem ein Projektstartgespräch zu führen, welches die Arbeitssicherheit und die Qualitätssicherung zum Schwerpunkt hat.

V. Vollmachten
(1) Der AN gibt dem AG einen für die Leistungs- Erbringung verantwortlichen und bevollmächtigten Vertreter bekannt. Dieser Bevollmächtigte des AN ist jedenfalls befugt, verbindliche Nachtrags- bzw. Zusatzangebote abzugeben und anzunehmen, Anweisungen des AG entgegenzunehmen, sowie sonstige, für den AN rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben.
(2) Der Bevollmächtigte des AN hat an den Baubesprechungen teilzunehmen. Die im Zuge der Baubesprechungen festgelegten Bestimmungen und Vereinbarungen sind für den AN verbindlich, auch wenn trotz rechtzeitiger Verständigung des AN kein Bevollmächtigter des AN teilnimmt.

VI. Ausführungsunterlagen
(1) Die Kosten für vom AN beizubringende Ausführungsunterlagen, sowie für das Herstellen und Entfernen von Mustern sind mit den vereinbarten Einheitspreisen abgegolten.
(2) Planunterlagen des AG werden dem AN in Papierform (1-fach) oder elektronisch zur Verfügung gestellt. Vervielfältigungen obliegen dem AN.

VII. Angebote/Angebotsbindungsfrist
(1) Angebote sind ohne gesonderte Vergütung zu erstellen.
(2) Die Angebote des AG erfolgen freibleibend. Der AN ist an seine Angebote bis zum Beginn der vorgesehenen oder aus den Umständen erkennbaren Leistungsfrist, mindestens aber 3 Monate ab Ende der Angebotsfrist, bei Nichtbestehen einer Angebotsfrist mindestens 3 Monate ab Zugang des Angebotes beim AG, gebunden.

VIII. Prüf- und Warnpflicht 
(1) Die Warnung iSd Pkt. 6.2.4.1. der ÖNORM B 2110 hat immer schriftlich zu erfolgen und ist dem AG selbst zuzustellen (ein Vermerk im Bautagesbericht ist nicht ausreichend).

IX. ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften und Ausländerbeschäftigung
(1) Es wird zwingend vereinbart, dass sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen bzw. im Anhang 1 der vorliegenden AGB angeführten Vorschriften über Arbeitnehmerschutz und Ausländerbeschäftigung einzuhalten sind und sämtliche erforderlichen behördlichen Genehmigungen vom AN eingeholt werden. Der AN hat weiters die gesetzlich erforderlichen Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen seiner Arbeitnehmer durchzuführen. Diese Unterlagen sind unmittelbar vor Arbeitsbeginn an den Bauleiter zu übergeben.
(2) Der AN nimmt zur Kenntnis, dass sein am Erfüllungsort tätiges Eigenpersonal, sowie seine Leiharbeitskräfte und Subunternehmer, ausschließlich im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung eingesetzt werden dürfen.
(3) Der AN ist verpflichtet, vor Arbeitsaufnahme dem AG einen verantwortlichen und bevollmächtigten Bauleiter oder Polier zu benennen. Dieser hat täglich vor Beginn der Arbeitsaufnahme im Büro des Bauleiters bekannt zu geben, welche Arbeitnehmer auf der Baustelle tätig sind.
(4) Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen wird mit einer Vertragsstrafe gemäß Anhang 1 (Abs 16) pro Verstoß sanktioniert.
(5) Mit Erteilung des Auftrages stimmt der AN ausdrücklich zu, dass der AG berechtigt ist wesentliche Informationen über das Vertragsverhältnis sowie abgabenrechtliche Informationen an die Behörden weiterzugeben. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Bestimmungen auch in seinen Verträgen mit Nachunternehmern aufgenommen werden.
(6) Der AG stellt Baustellenausweise für die Arbeitnehmer des AN aus, sofern diese über keinen Zentralausweis verfügen. Zur Abdeckung des mit der Ausstellung der Ausweise und der Kontrolle der erforderlichen Unterlagen verbundenen Verwaltungsaufwands hat der AN einen Kostenbeitrag über € 45,00 pro ausgestellten Ausweis zu leisten. Sofern nicht alle Unterlagen zur Ausstellung des Baustellenausweises auf einmal vorhanden sind, ist der AG berechtigt, einen weiteren Kostenbeitrag von € 20,00 für die neuerliche Prüfung geltend zu machen. Die Kostenbeiträge werden von den Rechnungen des AG in Abzug gebracht.
(7) Die vom AG ausgestellten Baustellenausweise sind nach Beendigung der Arbeiten durch den AN an den AG zu retournieren. Pro nicht rückgestelltem Baustellenausweis wird dem AG ein Betrag über € 200,00 von der Schlussrechnung in Abzug gebracht.

X. Weitergabe von Leistungen 
(1) Die Weitergabe von Leistungen oder Teilen von Leistungen an Dritte mit Sitz im Inland bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des AG. Dafür hat der AN dem AG die für eine Zustimmung notwendigen Unterlagen spätestens zwei Wochen vor dem tatsächlichen Leistungsbeginn des Subunternehmers vorzulegen, andernfalls wird bei zu später Übermittlung dem AN der vereinbarte Kostenbeitrag von € 170,00 pro betroffenem Arbeitnehmer verrechnet. Diese Vertragsstrafe werden addiert und kumuliert von der Nettoabrechnungssumme des AN in Abzug gebracht. Bei Weitergabe von Leistungen oder Teilen von Leistungen an Dritte mit Sitz im Ausland sind die Bestimmungen des Anhang 1 der vorliegenden AGB ebenfalls einzuhalten.
(2) Allfällige zur Abdeckung des Verwaltungsaufwands für die Kontrolle durch den AG auflaufenden Kosten sind vor Vertragsabschluss gesondert zu vereinbaren.
(3) Eine gänzliche Weitergabe von Leistungen ist unzulässig. Ebenso unzulässig ist eine Weitergabe von Leistungsteilen an Unternehmer, die in den letzten zwei Jahren (berechnet ab dem Datum der Angebotslegung) wegen einer wesentlichen Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nach § 28b AuslBG rechtskräftig bestraft worden ist.
(4) Die Zustimmung des AG wird nur dann erteilt, wenn sich diese Dritten schriftlich gegenüber dem AG zur uneingeschränkten Einhaltung des Punktes IX. dieser AGB verpflichten.
(5) Personalüberlassungsunternehmen werden Subunternehmern gleichgesetzt.
(6) Allfällige Eigentumsvorbehalte von Subunternehmern und Lieferanten werden nicht anerkannt.
(6) Setzt der AN Dritte ohne schriftliche Zustimmung des AG ein, ist der AG zur fristlosen Vertragsauflösung ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt. Weiters ist der AG bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung berechtigt, ein Pönale zu fordern. Das Pönale beträgt EUR 1.000,00 pro Verstoß. Pönalen werden addiert und kumuliert und von der Nettoabrechnungssumme des AN in Abzug gebracht.

XI. Überprüfung des AN oder der Subunternehmer 
(1) Dem AG steht das Recht zu, nach vorheriger Voranmeldung, im Betrieb des AN oder dessen Subunternehmer(n) die beauftragte Leistung zu überprüfen.

XII. Aufzeichnungen
(1) Der AN ist verpflichtet, Bautagesberichte im Sinne des Punktes 6.2.7.2.2. der ÖNORM B 2110 zu führen und diese abweichend von 6.2.7.2.2. der ÖNORM B 2110 wöchentlich an den AG zu übermitteln
(2) Eintragungen des AN in den Bautagesberichten oder dem Baubuch bewirken keine Vertragsänderungen.

XIII. Änderungen von Preisen, zusätzliche Leistungen
(1) Ein im ursprünglichen Vertrag gewährter Preisnachlass ist auch für zusätzliche Leistungen und bei Entfall von Leistungen zu gewähren.

XIV. Änderung der Leistungsfrist 
(1) Hat der AN Bedenken infolge Leistungsänderungen oder zusätzlicher Leistungen oder Verschiebung des Leistungsbeginns die ursprünglich vereinbarte Leistungsfrist nicht einhalten zu können, so hat er dies dem AG unverzüglich und schriftlich anzuzeigen.
(2) Eine Vereinbarung über die Verlängerung der Bauzeit kann nicht durch schlüssiges Verhalten zustande kommen, sondern ist schriftlich mit dem AG zu vereinbaren.
(3) Dem AN ist bei gesonderter Vergütung etwaiger Stillliegezeiten gemäß Pkt. 8.2.5.1 der ÖNORM B 2110 das gegenzurechnen, was er in der Stillliegezeit verdient hat oder zu verdienen in der Lage gewesen wäre.

XV. Rechnungslegung, Zahlung, Skonto, Aufrechnung (Kompensation) 
(1) Der AN hat die Rechnungen an den AG digital im PDF-Format an ……………………..
oder in Papierform an den AG zu übermitteln.
Für jede Art der Rechnungsübermittlung gilt:
Der AN ist verpflichtet und hat zudem dafür verschuldensunabhängig einzustehen, dass sämtliche von ihm digital oder in Papierform eingereichten Rechnungen – ohne deren Anlagen! – an hervorgehobener Stelle (z.B. im Betreff) die im Auftrag genannten Referenz eindeutig, fehlerfrei und in Schreibmaschinenschrift (ohne Zusätze oder Weglassungen) enthalten. Eine Rechnung, die keinen Referenz enthält, ist mangelhaft. Der Fristenlauf für die Rechnungsprüfung und Zahlung beginnt erst mit Eingang der mangelfreien und prüfbaren Rechnung. Die Anlagen zu den jeweiligen Rechnungen sowie sämtlicher Schriftverkehr zu diesem Vertrag / Bestellung (wie z.B. Bescheinigungen, Nachweise, Bürgschaften, Schriftverkehr, etc.) sind hingegen an die im Vertrag im Vertragskopf/Rubrum genannte Adresse, die auch für den allgemeinen Schriftverkehr gilt, zu übermitteln.
(2) Der AN stimmt ausdrücklich zu, dass der AG Forderungen des AN mit eigenen Forderungen oder solchen seiner Konzerngesellschaften und Arbeitsgemeinschaften, an denen der AG vorweg aufrechnen kann; dies auch bei einer Abtretung, Verpfändung oder gerichtlichen Pfändung der Forderungen des AN.
(3) Die Zahlungsüberweisungen des AG erfolgen – EDV-unterstützt – einmal wöchentlich mittels Überweisung, Scheck, Brutto-Netto-Wechsel oder Überrechnung der Mehrwertsteuer. Als rechtzeitig gilt eine Zahlung dann, wenn in jener Woche, in der die Skonto- bzw. Nettozahlungsfrist endet, der Überweisungsantrag bei der Bank einlangt bzw. der Scheck oder Wechsel zur Post gegeben wird bzw. der Überrechnungsantrag beim Finanzamt einlangt.
(4) Ein Skontoabzug sowie die Skontofrist sind im Verhandlungsprotokoll separat zu verhandeln. Es gilt als vereinbart, dass die Skontoberechtigung für Teil- und Schlussrechnungen Gültigkeit hat. Jede Rechnung ist einzeln auf ihre Skontofähigkeit zu bewerten; einzelne, nicht fristgerechte Teilzahlungen haben keine Auswirkung hinsichtlich des Skontoabzuges auf fristgerecht bezahlte Rechnungen. Die nicht fristgerechte Zahlung der Schlussrechnung hat keine rückwirkende Verwirkung der Skontoabzüge von den Teilzahlungen zur Folge. Die Skontofrist wird auch durch rechtzeitig vorgenommene Aufrechnung gewahrt. Eine allfällig außerhalb der Skontofrist geleistete Direktüberweisung der Umsatzsteuer an das Finanzamt hat keinen Einfluss auf die Berechtigung, den vereinbarten Skontoabzug in Anspruch zu nehmen.
(5) Der Beginn der Skontofrist ist der Zeitpunkt des Zuganges der Rechnung beim AG. Falsch adressierte bzw. nicht prüffähige Rechnungen setzen die Skontofrist nicht in Gang.
Der Lauf der Skontofrist beginnt nur, soweit die verrechneten Leistungen ordnungsgemäß erbracht sind und die Rechnung mit prüfbaren Unterlagen beim AG aufliegt.
Bei Ausstellung eines Schlussrechnungsblattes seitens des AG wird die Zahlungs- und Skontofrist von der Absendung bis zum Wiedereintreffen des vom AN anerkannten Schlussrechnungsblattes beim AG im Fortlauf gehemmt.
(6) Der AN nimmt zur Kenntnis, dass im Betriebsurlaub des AG während der Weihnachtsfeiertage die Zahlungs- und Prüffrist ausgesetzt wird.

XVI. Vorläufige Abrechnung und Zahlung bei unvorhergesehener Unterbrechung 
Für Rechnungen, mit welchen die bis zur Unterbrechung erbrachten Leistungen abgerechnet werden, sind die Bestimmungen über Schlussrechnungen maßgebend.

XVII. Verzug und Vertragsstrafen bei Verzug 
(1) Gerät der AN mit dem Endtermin, oder im Falle einer Bauzeitverlängerungsvereinbarung in Verzug, so ist der AG berechtigt, eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende verschuldensunabhängige Konventionalstrafe (Pönale) in Höhe von 0,05 % pro Kalendertag, maximal jedoch 5 % der Gesamtauftragssumme, vom Entgelt in Abzug zu bringen. Die Pönale ist unabhängig vom Eintritt bzw. Nachweis eines konkreten Schadens zur Zahlung fällig. Das Recht des AG, darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt. Die Verrechnung einer Konventionalstrafe findet nicht statt, wenn der Verzug ausschließlich in der Sphäre bzw. in der Verantwortung des AG gelegen ist.
(2) Für Folge- und Zusatzaufträge gelten Vertragsstrafen in gleicher Höhe als vereinbart

XVIII. Schutzrechte 
(1) Alle dem AN zur Verfügung gestellten Unterlagen, Konzepte, Pläne, Modelle, Proben, Muster u. Ä. – und auch einzelne Teile daraus – bleiben im Eigentum des AG und dürfen ohne dessen Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(2) Der AN ist nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Zustimmung des AG mit durchgeführten Aufträgen unter Nennung des AG zu werben.

XIX. Rücktritt vom Vertrag und Abbestellung von Leistungen
(1) Neben den Rücktrittsgründen der ÖNORM B 2110 und den Bestimmungen dieser AGB kann der AG insbesondere auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vertrag mit dem Bauherrn, aus welchem Grund auch immer, gelöst wird.
(2) Der AG ist berechtigt, im Insolvenzfall des AN, sofern eine Vertragsauflösung nicht möglich ist, die Zahlungsmodalitäten bzw. die Modalitäten der Leistungserbringung einseitig anzupassen und neu festzulegen.
(3) Die Anwendbarkeit des § 1168 Abs 1 erster Satz ABGB wird einvernehmlich ausgeschlossen. Der AN hat jedenfalls nur Anspruch auf Vergütung jener Leistungen, die er auch tatsächlich und nachweislich erbracht hat. Im Fall, dass der AG noch vor der Erbringung der beauftragten Leistungen des AN anordnet, diese Leistungen (wenn auch nur einzelne davon) – aus welchem Grund auch immer – nicht zu erbringen, hat der AN hinsichtlich der abbestellten Leistungen keinen Vergütungsanspruch.

XX. Übernahme, Gewährleistung 
(1) Dem AN werden seine Lieferanten wie Subunternehmer gemäß §1313a ABGB zugerechnet, er leistet dementsprechend für diese auch Gewähr.
(2) Eine förmliche Übernahme gilt in allen Fällen als vereinbart. Wird die fertig gestellte Leistung vor der Übernahme durch den AG benützt, gilt die Leistung bis zur förmlichen Übernahme nicht als übernommen.
(3) Die Gewährleistungsfrist beginnt frühestens ab vorbehaltsloser Übernahme des Gesamtbauvorhabens durch den Bauherrn und dauert zumindest 1 Monat länger, als der AG dem Bauherren aus der Gewährleistung haftet.
(4) Diese Gewährleistungsfrist gilt auch für alle Warenlieferungen. § 377 UGB wird abbedungen.
(5) Sofern Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist gerügt werden, wird vermutet, dass diese Mängel zum Zeitpunkt der Übernahme vorhanden waren.
(6) Sofern der AN seiner Gewährleistungs-/Schadensersatzverpflichtung nicht nachkommt, ist der AG berechtigt, nicht nur die Kosten der Ersatzvornahme vom AN zu fordern, sondern ist er weiters berechtigt, sämtliche damit in Zusammenhang stehende Kosten (z.B. Verwaltungs- und Organisationsaufwand, Befundungen, Technikereinsätze etc.) vom AN zu fordern.
(7) Als vereinbart gilt, dass dieser Aufwand gemäß den jeweils aktuellen Verrechnungssätze des AG in Rechnung gestellt wird. Die jeweils gültigen Verrechnungssätze liegen zur Einsicht auf und können dort angefordert werden. Werden diese Kosten vom AN nicht beglichen, so ist der AG berechtigt, zur Begleichung dieser Kosten den bestehenden HRL in Anspruch zu nehmen bzw. gemäß XIV (1) die Aufrechnung zu erklären.

XXI. Schadenersatz 
Der AN haftet dem bei leichter Fahrlässigkeit.

XXII. Sicherstellung 
(1) Grundsätzlich sind Sicherstellungen in Form von Bankgarantien ablösbar. Es werden nur abstrakte, unwiderrufliche, auf erste Anforderung fällige, Ansprüche nach §§ 21 und 22 IO umfassende, auf EURO oder dessen Nachfolgewährung lautende Bankgarantien (gemäß Muster des AG) einer österreichischen Großbank anerkannt. Die Kosten der Bankgarantie hat der AN zu tragen.
(2) Sicherstellungen zur Ablöse des Haftungsrücklasses muss der AG erst ab dem Zeitpunkt annehmen, ab dem die vorbehaltslose Übernahme des Gesamtbauvorhabens erfolgt ist und daher das Ende der Gewährleistungsfrist des AN kalendermäßig feststeht.
(3) Der Ablauf der Haftungsrücklassgarantie vor Ablauf der Gewährleistungsfrist gilt ausdrücklich als Verletzung der Gewährleistungsverpflichtungen des AN, und berechtigt den AG daher zur Ziehung der Garantie, falls diese nicht entsprechend verlängert wird.
(4) Sicherstellungen, welcher Art auch immer, müssen sich vor Leistungserbringung in der unbeschränkten Verfügungsmacht des AG befinden.
(5) Verlangt der AN gem. § 1170 b ABGB eine Sicherstellung, kann der AG diese mittels Bankgarantie gegen Ersatz einer AVAL-Gebühr von 2 % der Garantiesumme erbringen, wobei es ausreicht, wenn die Bankgarantie nur gegen Vorlage eines rechtskräftigen Urteils oder eines anderen Exekutionstitels abrufbar ist.
(6) An bewegl. Sachen und Wertpapieren des AG hat der AN kein Zurückbehaltungsrecht i. S. §§ 369 ff UGB.
(7) Sofern der AG eine Anzahlung leistet, ist diese Zahlung auf die ersten erbrachten Leistungen anzurechnen und entsprechend als Zahlung von den Teilrechnungen in Abzug zu bringen. Die Zahlungsfrist der Anzahlungsfrist der Anzahlungsrechnung beginnt erst nach Vorliegen der Bankgarantie zur Sicherung der Anzahlung zu laufen.

XXIII. Zessionsverbot/Verpfändungsverbot
(1) Die Abtretung und Verpfändung von Forderungen (oder Forderungsteilen) des AN gegen den AG an Dritte bedürfen der vorherigen Bekanntmachung an den AG und sind im Einzelfall auszuverhandeln. Der AG kann für den administrativen Aufwand im Zusammenhang mit der Forderungsabtretung oder einer Verpfändung der Forderung 2% des anerkannten Rechnungsbetrages einbehalten bzw. zur Verrechnung bringen.

XXIV. Geschäftsgeheimnisse, Verschwiegenheit, Compliance
(1) Der AN behält über alle Informationen und Wahrnehmungen, die ihm im Zuge der Angeboterstellung oder Leistungserbringung zukommen Dritten gegenüber Stillschweigen. Dies betrifft insbesondere die angewandte Verfahrensart, kaufmännische und personelle Entscheidungen und Geschäftsgeheimnisse des AG, sowie Preise.

XXV. Baustellenordnung
(1) Über die Baustellenordnungen hat sich der AN selbständig zu informieren. Über die Arbeitszeiten hat sich der AN zu informieren.
(2) Der AN hat die Arbeitszeit seiner Dienstnehmer grundsätzlich der Arbeitszeit des AG anzupassen. Abweichende Arbeitszeiten sind mit der Bauleitung ausdrücklich zu vereinbaren. Aus der Arbeitseinteilung dürfen dem AG jedoch keine Mehrkosten entstehen. Allenfalls erforderliche behördliche Genehmigungen hat der AN selbst einzuholen. Der Baustellenverantwortliche des AN hat täglich unaufgefordert der Bauleitung eine schriftliche Meldung über den Soll- und Ist-Stand seines eingesetzten Personals und über die von ihm ausgeführten Leistungen zu übergeben, es sei denn, der AG verzichtet hierauf schriftlich.

XXVI. Reinhalten der Arbeitsstätte
(1) Der AN hat seinen Arbeitsplatz stets rein zu halten. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, kann der AG ohne Nachfristsetzung die Räumung und Entsorgung auf Kosten des AN durchführen. Kosten für die Räumung und Entsorgung von nicht zuordenbaren Abfällen werden den möglichen Verursachern anteilsmäßig angelastet.

XXVII. Abfallwirtschaft, Gefahrengut, Umwelt
(1) Es wird auf die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsrechtes, insbesondere das Abfallwirtschaftsgesetz und die dazugehörigen Verordnungen, und des GGBG (Gefahrengutbeförderungsgesetz) hingewiesen.
(2) Mit Abschluss des gegenständlichen Vertrages überträgt der AG dem AN sämtliche den Vertragsgegenstand betreffenden gesetzlichen abfallrechtlichen Verpflichtungen (wie insbesondere nach AWG 2002, Recycling-BaustoffVO, ALSAG, Bundesabfallwirtschaftsplan, DeponieVO, EU- Bauprodukte-Verordnung, etc.) und gehen diese Verpflichtungen somit auf den AN über. Der AN wird somit beauftragt, die übergebenen Abfälle auf eigene Kosten zulässiger Weise sowie nach Maßgabe und Einhaltung der jeweils anzuwendenden abfallrechtlichen Bestimmungen zu verwerten bzw. zu entsorgen. Die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung der übergebenen Abfälle hat der AN auf eigene Kosten durchzuführen und in die Einheitspreise einzukalkulieren, ebenso einzurechnen sind die Kosten der Erstellung und Übergabe der entsprechenden Nachweise. Der AN wird den Abfall in eigenem Namen und auf eigene Rechnung deponieren und/oder verwerten. Der AN bestätigt zum Sammeln und Behandeln von vertragsgegenständlichen Abfällen berechtigt zu sein und übermittelt dem AG vor Leistungserbringung alle, zum Zweck der Nachweisführung sowie als Eignungsnachweis, erforderliche Unterlagen (Bescheide nach § 24a AWG 2002) unter Angaben der Personen-GLN unter welcher der AN die Abfälle übernehmen wird.
Die in der EU-Bauprodukte-Verordnung definierte Leistungserklärung für Recycling-Baustoffe sowie die Konformitätserklärung gemäß Recycling-BaustoffVO ist dem AG zur Prüfung und Freigabe zu übermitteln. Erst nach Vorliegen der schriftlichen Freigabe durch den AG darf die Anlieferung und der Einbau von Recycling- Baustoffen durch den AN erfolgen.
Der AN haftet – neben dem Hersteller – für die deklarierte Qualität.
Dem AG ist die Einhaltung der abfallrechtlichen Aufzeichnungs- u. Dokumentationspflichten durch Übermittlung der betreffenden Unterlagen (insbesondere die Aufzeichnungen hinsichtlich Art, Menge, Herkunft und Verbleib mit Angabe über das Verwertungsverfahren und Beseitigungsverfahren gemäß Abfallnachweisverordnung in der jeweils gültigen Fassung) der Abfälle nachzuweisen. Dieser Verpflichtung kommt der AN durch Übergabe des vollständig ausgefüllten Baurestmassennachweis jedenfalls nach. Dieser Nachweis hat die in der AbfallnachweisVO normierten Inhalte zu enthalten und ist ehestmöglich, spätestens jeder einzelnen Teilrechnung sowie Schlussrechnung beizuliegen. Darüberhinaus ist der AG berechtigt, Baurestmassennachweise in kürzeren Abständen, als die AbfallnachweisVO dies verlangt, zu fordern.
Für den Fall, dass dem AG aus der Nichteinhaltung der gesetzlichen abfallrechtlichen Verpflichtungen (wie z.B.: bei Abfalldeponierung oder Abfallverwertung) aus welchen Gründen auch immer ein Schaden entsteht und / oder der AG daraus in Anspruch genommen wird, hat der AN den AG verschuldensunabhängig schad- und klaglos zu halten. Der AG ist berechtigt, die Bezahlung der Schlussrechnung erst nach vollständiger Erfüllung dieser vertraglichen Verpflichtung, insbesondere nach Vorliegen der Entsorgungsnachweise (Baurestmassennachweise), vorzunehmen sowie sonstige fällige Zahlungen an den AN zurückzuhalten. Kommt der AN trotz schriftlicher Aufforderung und Setzung einer Nachfrist durch den AG seinen Verpflichtungen nicht nach, ist der AG berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 500,00 pro fehlendem Nachweis geltend zu machen und diese von der Nettoabrechnungssumme des AN in Abzug zu bringen.
(3) Der AN verpflichtet sich vorhandene Umweltmanagementsysteme des AG zu unterstützen.
(4) Der AN hat dem AG einen Ansprechpartner für Umweltschutzbelange zu nennen.
(5) Folgende Umweltbelange sind – unbeschadet weiterer umweltrelevanter Vorschriften – seitens des AN mindestens zu berücksichtigen und müssen selbständig erfüllt werden:
– Trennung und Entsorgung der Abfälle,
– Sauberkeit und Ordnung auf der Baustelle,
– Minimieren von Staub- und Lärmentwicklung,
– Richtige Lagerung von gefährlichen Stoffen,
– Umweltalarmplan beachten,
– Haushalten mit Ressourcen: Wasser, Energie und Rohstoffen.

XXVIII. Firmen- und Werbetafeln
(1) Das Anbringen von Firmen- und Werbetafeln darf nur im Einvernehmen mit dem bevollmächtigten Vertreter des AG erfolgen. Werden solche Anbringungen gefordert und hat der AN diese herzustellen, verzichtet der AN auf Vergütung.

XXIX. Fahrtkosten, Wartezeiten
(1) An- und Abfahrtskosten sind mit den Einheitspreisen abgegolten. Auf die Vergütung von Wartezeiten auf der Baustelle verzichtet der AN ausdrücklich.

XXX. Versicherungen
(1) Der AN hat die mit der Ausführung der Leistung verbundenen Risken durch Versicherungen ausreichend und unter Berücksichtigung, dass im Schadensfall dem AG eine Entschädigung zu bezahlen ist, abzudecken.
(2) Bei einer offensichtlichen Unterversicherung kann der AG  einen ausreichenden Versicherungsschutz verlangen und nach Setzung einer angemessenen Nachfrist auf dessen Kosten veranlassen.

XXXI. Material- und Qualitätsprüfung
(1) Werden Prüfungen durch den AG veranlasst, zu deren Vornahme für den AG keine Verpflichtung besteht, werden die Kosten nur dann vom AG getragen, wenn die Überprüfung keine Beanstandung ergibt.
(2) Sämtliche vom AN gelieferten und eingesetzten Produkte müssen mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein. Zu allen gelieferten Bauprodukten (u.a. Stahl- und Aluminium Bauteile; Exc.1; 2; 3) ist, gemäß EU-Bauproduktenverordnung, unaufgefordert auch die dazugehörige Leistungserklärung, oder im Falle nicht harmonisierter Normen, die entsprechende Europäisch Technische Zulassung, spätestens zum Zeitpunkt der Warenübergabe (mit dem Lieferschein) nachweislich dem AG zu übergeben bzw. zu übermitteln. Auf Verlagen ist der AG berechtigt, sämtliche Konformitätsnachweise (Prüfberichte, Produktionsaufzeichnungen, Auditberichte…) im Zusammenhang mit dem Produkt einzusehen.
(3) Der AG ist berechtigt, einzelne Teile oder das gesamte Managementsystem des AN in regelmäßigen Abständen zu auditieren, um die Leistungsfähigkeit des AN bewerten zu können.
Sofern Verbesserungspotentiale festgestellt werden, verpflichtet sich der AN diese in einem festgelegten Zeitrahmen durchzuführen.

XXXII. Sanktionsklausel
Eine Sanktionierte Person ist eine natürliche oder juris- tische Person, gegen die gemäß jeweils anwendbarem Recht

(i) der Vereinten Nationen,
(ii) der Vereinigten Staaten von Amerika, oder
(iii) der Europäischen Union
Sanktionen, einschließlich Sektorsanktionen (nachfol- gend einzeln oder zusammen „Sanktionen”), verhängt worden sind.
Der AN erklärt hiermit, weder eine Sanktionierte Person noch sonst wie eine natürliche oder juristische Person zu sein, auf die Sanktionen anwendbar sind.
Im Falle der Unrichtigkeit einer der vorstehenden Erklärungen ist der AG berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund zu kündigen und hat der AN den AG von allen hieraus entstehenden Schäden freizustellen.
Der AG ist außerdem berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzukündigen, wenn Sanktionen nach Wirksamwerden des Vertrages gegen AN verhängt werden oder auf ihn Anwendung finden

XXXIII. Rechtswahl, Gerichtsstand
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen und des UN- Kaufrechtes. Im Streitfall gilt ausschließlich das jeweils sachlich zuständige Gericht in Linz als zuständig.


AGB – ANHANG 1
ARBEITNEHMERSCHUTZVORSCHRIFTEN AUSLÄNDERBESCHÄFTIGUNG

LOHN- UND SOZIALDUMPING
(1) Jeder AN hat alle zur Sicherheit seiner Dienstnehmer und anderen Erfüllungsgehilfen erforderlichen Maßnahmen gemäß den geltenden Arbeitnehmerschutzvorschriften unter seiner ausschließlichen Verantwortung zu veranlassen und durchzuführen. Vorhandene Absicherungen jeder Art dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der örtlichen Bauaufsicht für die Durchführung einzelner Arbeiten bereichsweise entfernt werden. Die Kosten für die Herstellung, Entfernung und unmittelbar nach Arbeitsdurchführung erforderliche Schließung von Sicherheitsmaßnahmen, sowie die während der Arbeiten erforderlichen Sicherungsvorkehrungen selbst, sind mit den Vertragspreisen abgegolten.
Der AN ist für die notwendigen Sicherungsmaßnahmen alleine verantwortlich, die zum Schutz Dritter in und um den Bereich der Baustelle im Zusammenhang mit seinen Arbeiten erforderlich sind. Benützt der AN fremde Einrichtungen, auch solche des AG, insbesondere Gerüste, so handelt er diesbezüglich auf eigene Gefahr. Er hat deren Eignung und Sicherheit selbst zu überprüfen. Der AG übernimmt keine Haftung für die Sicherheit und Eignung solcher Anlagen für die Zwecke des AN. Hält der AN die Mitwirkung des AG bei der Umsetzung von Maßnahmen zum Schutze der Arbeitnehmer für erforderlich, hat er diesen schriftlich zu informieren.
Der AN ist verpflichtet, für die von ihm verwendeten Arbeitsstoffe Informationen (Sicherheitsdatenblätter) am Erfüllungsort bereitzuhalten (im Besonderen für Anstrichmittel, Kleber, Lösungsmittel, etc.). Vor dem Einsatz gefährlicher Stoffe (§40, §41 ASchG) hat dies der AN rechtzeitig der AG-Bauleitung und dem Baustellenkoordinator mitzuteilen.
(2)
(3) Der AN hat alle gesetzlich und vertraglich geforderten Unterlagen und Nachweise auf Verlangen jederzeit und unverzüglich im Original vorzulegen.
(4) Ausdrücklich wird darauf hingewiesen und vom AN zur Kenntnis genommen, dass auf Baustellen des AG grundsätzlich keine Ausländer mit eigener Gewerbeberechtigung, egal ob Selbständige oder Arbeitnehmer, aus Nicht-EU-Staaten und Kroatien zugelassen werden. Ausnahmen können nur im Einzelfall durch schriftliche Genehmigung des AG erteilt werden.
(5) Falls der AG aufgrund der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen des AN in Anspruch genommen wird (z.B. Entgeltansprüche der Arbeitnehmer des AN) oder dem AG sonstige Schäden oder Nachteile erwachsen, hat der AN den AG schad- und klaglos zu halten und ihm sämtliche Schäden und Nachteile zu ersetzen.
(6) Zur Sicherung der Ansprüche des AG aus dem Punkt IX. der AGB ist der AG berechtigt, bei Verdacht der Nichteinhaltung gesetzlicher Bestimmungen durch den AN oder dessen Sub- oder Sub-Subunternehmer etc. bis zu 5 % der Nettoauftragssumme einzubehalten.
Diese Sicherstellung wird spätestens 1 Jahr nach Leistungsende des AN rückgestellt, soweit feststeht, dass kein Verstoß gegen Vorschriften im Sinne dieses Anhanges vorliegt.
(7) Der AN ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle mit der Leistungserfüllung eingesetzten Arbeitskräfte des AN vor dem erstmaligen Beginn der Arbeit dem AG persönlich vorgestellt werden. Weiters ist der AN verpflichtet, im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses ausschließlich vollzeit- beschäftigte Arbeitnehmer einzusetzen. Auf Verlangen des AG hat der AN die Vollzeitbeschäftigung seiner Arbeitnehmer nachzuweisen.
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Arbeitsaufnahme auf der Baustelle ist das Vorliegen der hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen sowie die Vorlage der in Abs (9) genannten Nachweise. Bei Nichterfüllung gehen allfällige daraus entstehende Verzögerungen und Nachteile zu Lasten des AN.
(8) Wird vom AG eine Kennzeichnung (Identitätskarten) der am Erfüllungsort tätigen Arbeitskräfte angeordnet, so haftet der AN dem AG für die genaue Einhaltung dieser Anordnung. Der AG kann Arbeitskräfte des AN, die dieser Bestimmung zuwiderhandeln, von der Baustelle verweisen, wobei alle daraus entstehenden Folgen der AN zu tragen hat.
(9) Unabhängig von der Anordnung einer Kennzeichnung bringt der AN für jeden von ihm am Erfüllungsort (Baustelle) eingesetzten Arbeiter unaufgefordert und vor Beginn der erstmaligen Arbeit den gültigen Reisepass (Personalausweis), die Anmeldung zur Sozialversicherung, sowie ein Passfoto bei. Werden ausländische Arbeitskräfte beschäftigt, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedsstaates (mit Ausnahme der Staaten gem. § 32a (1) AuslBG) oder der Schweiz sind, sind jene Dokumente im Original ohne weitere Aufforderung und unmittelbar vor Beginn der erstmaligen Arbeit vorzuweisen, aus denen sich die Zulässigkeit ihrer Beschäftigung in Österreich ergibt; alte Aufenthaltstitel, die bis zum 31.12.2005 ausgestellt wurden und als Vignette im (inzwischen abgelaufenen) Reisepass eingeklebt wurden, werden vom AG nicht akzeptiert! Erfolgt keine solche Vorweisung, darf die Arbeitskraft mit der Arbeit nicht beginnen. Zur Arbeitsaufnahme auf der Baustelle ist der Sozialversicherungsnachweis für Vollzeitbeschäftigung erforderlich.
(10) Der AN hat bei Ausländern jeweils nach Erfordernis die entsprechend zur Arbeit in Österreich notwendige Bewilligung dem AG in Kopie zur Verfügung zu stellen und in seinem Betrieb zur Einsichtnahme bereit zu halten. Die beschäftigten Ausländer haben eine Ausfertigung der jeweiligen Bewilligung an der jeweiligen Arbeitsstelle zur Einsichtnahme bereit zu halten.
(11) Unbeschadet der Bestimmungen des Pkt. X. der AGB (Weitergabe von Leistungen), verpflichtet sich der AN alle Bestimmungen der vorliegenden Arbeitnehmerschutzvorschriften und Ausländerbeschäftigung auch auf seine Subunternehmer zu überbinden.
(12) Sollte der AN planen, ausländische Subunternehmen zu beschäftigen, so sind diese dem AG bereits bei Angebotsabgabe zu nennen. Dem AG steht das Recht zu, diese Subunternehmen zu prüfen und gegebenenfalls abzulehnen. Nach Angebotsabgabe genannte ausländische Subunternehmen bedürfen einer ausdrücklichen Zustimmung durch den AG.
(13) Der AN muss spätestens 2 Wochen vor Arbeitsantritt folgende Unterlagen für jeden eingesetzten Arbeitnehmer (Staatsangehöriger eines EWR-Mitgliedsstaates (ausgenommen Kroatien) oder der Schweiz) des ausländischen Subunternehmers an den AG zu übermitteln:
• Gültiger Reisepass oder Personalausweis
• A1-Dokument
• ZKO3 (Entsendung) oder ZKO4 (Überlassung)
• Dienstvertrag in deutscher Sprache
• Unterlagen betreffend Lohneinstufung, aus der hervorgehen muss, welches Mindestentgelt gemäß österreichischem Kollektivvertrag dem ausländischen Arbeitnehmer zusteht – ebenfalls in deutscher Sprache
Nach der ersten „Abrechnungsperiode“ sowie nach jeder weiteren sind außerdem Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege sowie Lohnaufzeichnungen – alles ebenfalls in deutscher Sprache – dem AG zu übermitteln.
(14) Bei Drittstaatsangehörigen und Staatsangehörigen von Kroatien müssen zusätzlich zu den im Punkt 13 genannten Unterlagen eine Beschäftigungsbewilligung für den Sitzstaat des Entsenders bzw. des Überlassers samt beglaubigter Übersetzung und die EU- Entsendebestätigung spätestens zwei Wochen vor Arbeitseintritt an den AG übermittelt werden. Der AG behält sich vor, ohne Angabe von Gründen Drittstaatsangehörigen und Staatsangehörigen von Kroatien abzulehnen. Diesfalls muss der AN rechtszeitig für Ersatz sorgen.
(15) Wird der AG aufgrund des Lohn- und Sozialdumpinggesetzes in Anspruch genommen, wird sich der AG beim AN vollständig regressieren.
(16) Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften sowie des SiGe-Plans, Bestimmungen des Ausländer- beschäftigungsgesetzes, Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes oder des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes, der Missbrauch aller Art von Baustellenausweisen sowie die Nichteinhaltung von Verpflichtungen in den AGBs selbst oder gemäß dieses Anhangs 1 durch den AN oder dessen Sub- oder Sub-Subunternehmer etc. berechtigen den AG zur fristlosen Vertragsauflösung ohne Setzung einer Nach- frist. Im Falle von festgestellten Verstößen ist der AN verpflichtet, jedenfalls unverzüglich Abhilfe zu schaffen und den Nachweis darüber (zB. Mangelfreimeldung und/oder erneute Unterweisung) dem Bauleiter zu übergeben.

Weiters ist der AG in Fällen eines Verstoßes gegen diese gesetzlichen Bestimmungen oder gegen die Verpflichtungen nach Anhang 1 berechtigt, ein Pönale zu fordern. Das Pönale beträgt bei Nichteinhaltung des LSD-BG sowie des AuslBG EUR 5.000,00 pro Verstoß und betroffenem Arbeitnehmer. Bei sonstigem Fehlverhalten im Sinne dieses Absatzes beträgt das Pönale EUR 500,00 pro Verstoß/Unterlassung und betroffe- nem Arbeitnehmer. Bei wiederholter oder fortgesetzter Begehung bzw. Vertragsverletzung, das ist ab der dritten Verwirklichung ein und desselben Fehlverhaltens, erhöht sich das Pönale auf EUR 1.000,00 pro Verstoß/Unterlassung und betroffenem Arbeitnehmer. Pönalen werden addiert und kumuliert von der Nettoabrechnungssumme des AN in Abzug gebracht. In diesen Fällen ist der AG auch berechtigt, den/die betroffenen Arbeitnehmer von der Baustelle zu verweisen.